Allgemeine Einkaufsbedingungen der Microcut AG

1. Vorbemerkung
Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungen der Microcut AG.

2. Auftragsbestätigung
Der Lieferant hat den Auftrag innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder durch Firmenstempel und Unterschrift auf einer Kopie des Auftrags zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Auftragsbedingungen als durch den Lieferanten angenommen.

3. Lieferung
Das Lieferdatum ist der Tag, zu dem sich der Lieferant verpflichtet hat, der Microcut AG die Ware in qualitativer und quantitativer Hinsicht vollständig bereitzustellen.

Die angegeben Mengen aus der Bestellung sind unbedingt einzuhalten. Wir behalten uns vor, Überlieferungen nicht zu akzeptieren oder nur gegen unser ausdrückliches und schriftliches Einverständnis. Vom Lieferanten akzeptierte Lieferfristen sind strengstens einzuhalten.

4. Materielles und geistiges Eigentum
Alle Pläne, Skizzen, Modelle, technischen Daten, spezifischen Dokumente, Produktions-werkzeuge, Prüfwerkzeuge, Werkzeuge und Maschinen, die zur Überprüfung übergeben wurden, sowie alle sonstigen übergebenen oder dem Lieferanten bezahlten Hilfsmittel, sind und bleiben ausschliessliches Eigentum der Microcut AG. Sie dürfen nur und ausschliesslich für die Ausführung von Aufträgen der Microcut AG verwendet werden und müssen auf einfache Anforderung mit Frist von einem Arbeitstag zurückgegeben werden. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen sie nicht zerstört, an Dritte weitergegeben, für eine weitere Ausführung verwendet oder kopiert werden. Der Lieferant haftet als Hüter dieser Elemente für alle Schäden, Diebstahl, Verschwinden oder deren vollständige bzw. teilweise Zerstörung. Er hat zur Abdeckung solcher Schäden entsprechende Versicherungen abzuschliessen. Die genannten Elemente müssen auf einfache Anforderung unserer Gesellschaft in gutem und funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden.

5. Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Informationen vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, die eine Weitergabe der für die Ausführung eines Auftrags erhaltenen Informationen verhindern. Alle Pläne, Skizzen, Modelle, technischen Daten, speziellen Dokumente, Produktionswerkzeuge, Prüfwerkzeuge und sonstigen Hilfsmittel, die dem Lieferanten offengelegt wurden oder von denen er Kenntnis erhalten hat, bleiben ausschliessliches geistiges Eigentum der Microcut AG.

6. Konformität der Produkte
Weder die Annahme noch die Bezahlung der beauftragten Waren kann als Abnahme der Waren oder als stillschweigende Erklärung interpretiert werden, dass die Waren den geforderten Anforderungen und technischen Eigenschaften entsprechen. Die Nicht-Konformität von Waren kann im Zuge ihrer Nutzung erklärt werden. Die Prüfung der Konformität der Waren kann nach dem Zufallsprinzip durch Entnahme von Proben erfolgen. Der Auftrag kann ganz oder teilweise storniert werden, andernfalls muss ein Ersatz der nichtkonformen Waren erfolgen. Die Microcut AG hat Anspruch auf Rückerstattung der stornierten Waren und der damit verbunden Kosten.

7. Preis
Die im Auftrag genannten Preise enthalten alle Ansprüche mit Ausnahme der Mehrwertsteuer. Der Preis ist fix, definitiv und nicht nachverhandelbar. Falls im Auftrag keine Preise genannt sind, ist der Lieferant verpflichtet, die in seinem aktuellen Katalog genannten Preise anzuwenden.

8. Begleitunterlagen zur Lieferung
Der Lieferant ist verpflichtet, der Lieferung einen detaillierten Lieferschein beizufügen, der die im Auftrag genannten Elemente sowie die Auftragsnummer enthält, um die Zuordnung zu ermöglichen. Daneben sind der Lieferung alle weiteren von Microcut AG geforderten Unterlagen beizulegen.

9. Rechnungsstellung
Rechnungen müssen die Auftragsnummer und die Referenznummern von Microcut AG sowie die Lieferscheinnummer des Lieferanten nennen. Microcut AG behält sich das Recht vor, eine Berechnung oder die Annahme von Waren zu verweigern, die nicht bestellt wurden.

Ausserdem müssen die Rechnungen im Fall von Schweizer Lieferanten alle erforderlichen Angaben entsprechend des Mehrwertsteuer-Gesetzes enthalten. Jeder Einwand gegen Abrechnungspreise, gelieferte Teile (Menge und Qualität) oder erbrachte Dienstleistungen kann zu einer Belastungsanzeige führen, deren Betrag bei späteren Zahlungen in Abzug gebracht wird.

10. Haftung und Gewährleistung
Der Lieferant haftet im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze für die ordnungsgemässe Ausführung des vorliegenden Auftrags und alle daraus möglicherweise entstehenden Folgen. Die Annahme von Proben oder Mustern sowie die Zahlung von Rechnungen durch den Käufer wirken keinesfalls einschränkend auf diese Haftung. Microcut AG kann sich auf diese Haftung berufen, auch wenn die Nicht-Konformitäten oder Mängel bei den Kontrollen nicht erkannt wurden und erst bei der Inbetriebnahme oder Nutzung der gelieferten Waren zutage getreten sind.

11. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)
Wir gehen davon aus, dass die vom Lieferanten gelieferten Artikel nicht als Dual-Use-Güter im Sinne der schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle, Handelssanktionen und Embargos gelten. Der Lieferant verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind. Wurden wir nicht rechtzeitig, d.h. vor Erhalt der Auftragsbestätigung resp. spätestens innert 3 Tagen ab Versand unserer Bestellung, über eine damit verbundene Bewilligungspflicht orientiert, gilt unsere Bestellung als nichtig zu betrachten. Wird uns eine Bewilligungspflicht zu spät oder gar nicht angezeigt, behalten wir uns das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es ist schweizerisches Recht anwendbar. Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Microcut AG.

Datum: 19.08.2024